Waffenpass Antrag

Der Waffenpass ist eine Urkunde, die neben dem Erwerb und dem Besitz auch zum Führen (Bei-sich-Tragen) von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt.

Voraussetzungen

  • Antrag durch eine verlässliche EWR-Bürgerin/einen verlässlichen EWR-Bürger
  • Mindestalter 21 Jahre
  • Nachweis eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B (z.B. wenn die Antragstellerin/der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass sie/er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann)
  • Psychologisches Gutachten darüber, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (ist nicht erforderlich, wenn die Person Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist)
  • Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen (z.B. Schulungsbestätigung einer Waffenfachhändlerin/eines Waffenfachhändlers, umgangssprachlich oft als "Waffenführerschein" bezeichnet)

Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.

Zuständige Stelle

Die Waffenbehörde:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten: der Magistrat
  • Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion
  • In Wien: die Stadtpolizeikommissariate (Die Landespolizeidirektion Wien ist zwar die zuständige Waffenbehörde, der Antrag muss jedoch in einem der Stadtpolizeikommissariate gestellt werden.)

Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach ihrem Wohnsitz/seinem Wohnsitz.

Verfahrensablauf

Im Verfahren muss unter anderem (siehe unter Voraussetzungen) ein psychologisches Gutachten darüber beigebracht werden, dass die antragstellende Person nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung). Ist die Person Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte, ist dieser Nachweis nicht erforderlich. Listen der Institutionen, die solche psychologischen Gutachten erstellen, liegen bei den Waffenbehörden auf und können dort eingesehen werden. Darüber hinaus muss die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde nachweisen, dass sie/er sachgemäß mit Schusswaffen umgehen kann. Dieser Nachweis wird in der Regel als Bestätigung der Waffenfachhändlerin/des Waffenfachhändlers ausgestellt, dass die Person im Umgang mit Waffen geschult wurde. Weiters muss ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachgewiesen werden. Nähere Informationen zum Verfahrensablauf und zu erforderlichen Nachweisen erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.